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Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die nachfolgenden Angaben sind für die Berechnung der Vorsorgepauschale erforderlich.
Rentenversicherung: Anzugeben ist, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Von einer Pflichtversicherung ist auch auszugehen, wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Ist kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, ist die Angabe „keine gesetzliche RV” auszuwählen. Dies ist z.B. der Fall bei:
Arbeitslosenversicherung: „Gesetzliche AloV” ist auszuwählen bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) versichert sind.
Krankenversicherung: „gesetzliche KV” ist auszuwählen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Eine „private KV” liegt bei privat versicherten Arbeitnehmern (u.a. bei privat versicherten Beamten) vor.
Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung: Es ist der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz einzugeben, auf dessen Basis der an die Krankenkasse zu zahlende Zusatzbeitrag berechnet wird.
Pflegeversicherung: „Zuschlag” ist der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI). Die Besonderheit des höheren Arbeitnehmeranteils in Sachsen wird über eine entsprechende Auswahl berücksichtigt.
Beitragsabschläge für Kinder werden ausschließlich bei der Auswahl „ohne Zuschlag“ oder „Sachsen ohne Zuschlag“ berücksichtigt. Anzugeben ist die Zahl der insgesamt zu berücksichtigenden Kinder. Aus dieser Angabe wird der Abschlag maschinell ermittelt (Beispiel: bei 4 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Beitragsabschlag 3 * 0,25% = 0,75%).
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat die Auswahl zur Pflegeversicherung keine Bedeutung.
monatlicher Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung: Einzutragen ist die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laut ELStAM.
monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Einzutragen ist die Höhe des monatlichen steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (in der Regel die Hälfte der tatsächlichen Beiträge, jedoch nicht mehr als der maximale Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer).