Für Benutzer mit Sprachausgabe, bitte Leseansicht aktivieren.

Angaben zum Bruttolohn 2019

Der Bruttolohn kann als Jahresbruttolohn, oder auf Basis eines Monats, einer Woche oder eines Tages eingegeben werden. Die Beträge, die weiter unten im Formular vom Arbeitslohn abgezogen oder hinzugerechnet werden, sind jeweils auf den hier gewählten Zeitraum zu beziehen.

Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis wegen Erreichens einer Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenbezüge. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Diese Versorgungsbezüge sind gesondert zu erfassen, da sie zum Teil steuerbegünstigt sind. Werden Versorgungsbezüge angegeben, sind weitere Angaben zur Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) notwendig.

Beginnt der Versorgungsbezug im laufenden Kalenderjahr, ist die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, anzugeben. Bei den Lohnzahlungszeiträumen „Tag“, „Woche“ und „Monat“ hat die Eingabe keine Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer. Die anteiligen Freibeträge für Versorgungsbezüge werden hier automatisch berücksichtigt.

Das Jahr in dem erstmals Versorgungsbezüge gewährt werden, bestimmt den maßgebenden Prozentsatz und die jeweiligen Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag.

Das Zwölffache der Versorgungsbezüge im ersten vollen Monat des Versorgungsbezugs ist die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbezügen, die bereits vor dem Jahr 2005 begonnen haben, ist das Zwölffache der Versorgungsbezüge im Januar 2005 maßgebend.

Voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch bestand/besteht, sind ebenfalls Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag.