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Die Jahresumstellung 2024 des BMF-Steuerrechners erfolgt erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz (voraussichtlich im I. Quartal 2024).
Beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibeträge (z.B. für erhöhte Werbungskosten) sind für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (z.B. Monat) anzugeben. Feststehende Pauschbeträge (z.B. der Arbeitnehmer- Pauschbetrag) werden automatisch berücksichtigt.