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Der Bruttolohn ist als Jahresbruttolohn einzugeben. Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen, sind diese für Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags zusammenzurechnen. Einzubeziehen sind neben den Barvergütungen auch die Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, private Benutzung eines betrieblichen Pkw etc.). Nicht zu berücksichtigen sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z.B. Abfindungen), für die eine Steuerbegünstigung (sog. Fünftelungsregelung) in Betracht kommt. Werden entsprechende Einnahmen bezogen, ist die Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags mit diesem Programm nicht möglich.
Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis wegen Erreichens einer Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenbezüge. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Diese Versorgungsbezüge sind gesondert zu erfassen, da sie zum Teil steuerbegünstigt sind. Werden Versorgungsbezüge angegeben, sind weitere Angaben zur Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) notwendig.
Beginnt der Versorgungsbezug im laufenden Kalenderjahr, ist die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, anzugeben. Die anteiligen Freibeträge für Versorgungsbezüge werden hier automatisch berücksichtigt.
Das Jahr in dem erstmals Versorgungsbezüge gewährt werden, bestimmt den maßgebenden Prozentsatz und die jeweiligen Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag.
Das Zwölffache der Versorgungsbezüge im ersten vollen Monat des Versorgungsbezugs ist die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbezügen, die bereits vor dem Jahr 2005 begonnen haben, ist das Zwölffache der Versorgungsbezüge im Januar 2005 maßgebend.
Voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch bestand/besteht, sind ebenfalls Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag.