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Die "Allgemeinen Besteuerungsmerkmale" ergeben sich aus der Lohnabrechnung oder der Mitteilung bzw. elektronischen Bereitstellung durch das Finanzamt.
Geburtsjahr: Die Eingabe hat bei über 64 Jahre alten Arbeitnehmern Bedeutung für den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Ohne Eingabe wird kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.
Steuerklasse: Die Arbeitnehmer werden je nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingereiht. Steuerklasse 2 kommt zum Ansatz, wenn dem Elternteil ein Entlastungsbetrag für Alleinstehende zusteht. Alle anderen Arbeitnehmer wählen hier für Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags die Steuerklasse 1.
Zahl der Kinderfreibeträge: Wird im laufenden Kalenderjahr Kindergeld gezahlt, prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger sind. Für die Ermittlung des für das Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. das Fünfte Vermögenbildungsgesetz maßgebenden zu versteuernden Einkommens hingegen, sind für die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder stets die Freibeträge für Kinder für das gesamte Sparjahr bzw. Kalenderjahr abzuziehen.